Allgemein: Alle Staatsbürger ab 18 Jahren haben unabhängig von Geschlecht,   Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder  Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht.

 

Unmittelbar:  Wähler bestimmen Bundestagsabgeordnete direkt. Es werden keine Wahlmänner zwischengeschaltet.

 

Frei: Der Wähler kann sein Wahlrecht ohne Zwang und unzulässige Beeinflussung von außen ausüben.

 

Gleich: Jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Bundestages. Das Stimmengewicht der Wahlberechtigten darf nicht von Bildung, Religion, Vermögen, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung abhängig gemacht werden. Abweichungen vom Gleichheitsgrundsatz ergeben sich etwa durch die Fünf-Prozent-Klausel oder ungleiche Einteilung der Wahlkreise.

 

Geheim: Niemand darf durch Kontrolle erfahren, wie ein anderer gewählt hat. Durch Maßnahmen wie Wahlkabinen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw. muss sichergestellt sein, dass nicht festgestellt werden kann, wie der einzelne gewählt hat. Für den einzelnen muss es ohne weiteres möglich sein, seine Wahlentscheidung geheim zu halten. Bei der Briefwahl muss vom Wähler eine Erklärung an Eides statt, dass die Stimmabgabe geheim erfolgt, abgegeben werden. Auf diese Weise wird auch hier der Geheimhaltungsgrundsatz gewährleistet.

 

 

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