... Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben (Wahlgeheimnis).

 

2. Sonderwahlbezirke (Sonderstimmbezirke)

Für Altenheime, Altenwohnheime, Erholungsheime, Krankenhäuser, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer großen Zahl von

Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

 

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