... 2. Von sich aus kann der Bundespräsident den Bundestag nur dann auflösen, wenn ein Kanzler nicht mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten gewählt worden ist. Nach Art. 63 GG ist auf Vorschlag des Bundespräsidenten zum Bundeskanzler gewählt, wer die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.

 

 

Gelingt das nicht, kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahlgang mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen einen Kanzler wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhält. Erhält der Gewählte die absolute Mehrheit, muss der Bundespräsident ihn innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler ernennen.

 

 

Erreicht der Gewählte nur die einfache Mehrheit, muss der Bundespräsident ihn innerhalb der gleichen Frist entweder ernennen oder den Bundestag auflösen.

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